AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Busch-Melktechnik GmbH & Co. KG 

( Stand 15.05.2018 )

Hier stehen Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Busch-Melktechnik GmbH & Co. KG zu Download zur Verfügung:

1. Anwendungsbereich

a) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder
rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie
gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.


b) Für unsere sämtlichen Leistungen und Lieferungen, auch zukünftig, gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder zusätzliche
Bedingungen des Vertragspartners sind unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht
widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich an. Zwischen uns und dem
Vertragspartner getroffene, besondere Vereinbarungen bleiben unberührt.


2. Vertragsabschluß

a) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Änderungen des Angebotes bleiben
jederzeit vorbehalten.


b) Der Vertrag kommt grundsätzlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit
beiderseitiger Unterschrift zustande, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Ausführung der
Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller gelten als
Auftragsbestätigung.


3. Preise, Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und
zuzüglich Verpackungs-, Transport- und sonstiger Nebenkosten.


b) Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Einkaufspreise oder
sonstige Kosten, insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche Sozialleistungen und
Frachtkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berücksichtigen. Ferner
sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst vier Monate nach
Vertragsabschluß erfolgen soll oder aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgen kann.


c) Unsere Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar ohne Abzug in Euro.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Rechnung gewähren wir 2 % Skonto,
sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen sind Reparaturen,
Montagearbeiten oder sonstige Lohnarbeiten, die ohne Abzug zu bezahlen sind.


d) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur
berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; dies
gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der Ware.


4. Lieferung

a) Haben wir mit dem Besteller die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Absendung der
Ware, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Versandart,
-weg und -verpackung werden ohne schriftliche Weisung des Bestellers von uns gewählt.
Auf Wunsch des Bestellers wird eine Transportversicherung abgeschlossen.


b) Verzögert sich die Abholung oder der Versand einer Ware oder die Montage infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Liefer-,
Versand- oder Montagebereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir
berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu
lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Als Lagerkosten berechnen wir
pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat; der Nachweis eines
höheren Schadens bzw. geringerer Kosten durch den Besteller bleibt vorbehalten.


c) Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Fristtage sind stets Werktage;
Samstage gelten nicht als Werktag. Wurde eine Anzahlung vereinbart, beginnt eine
etwaige Lieferfrist frühestens mit Zahlungseingang.


d) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, ebenso zur Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit,
sofern dies dem Besteller zuzumuten ist.


e) Ereignisse höherer Gewalt sowie vergleichbare unvorhersehbare Umstände,
insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc. bei
uns oder unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer
angemessenen weiteren Frist – auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von
unserer Lieferverpflichtung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich
oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren vertraglichen Pflichten frei.
Dieses gilt auch für Wartungsverträge mit einem Kunden, ist dort die Lieferfähigkeit des
Herstellers nicht gegeben, entbindet uns dieses ebenfalls von unserer Lieferverpflichtung.
Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.


f) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur
unwesentlich im Rückstand ist. Die sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers.


g) Der Besteller hat etwa mitgeliefertes Verpackungs- und Transportmaterial auf seine
Kosten zu entsorgen.


5. Ansprüche wegen Mängeln der Ware oder der Montageleistung

a) Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht
entsprechend unserer Produktbeschreibung und der Auftragsbestätigung. Dasselbe gilt für
die Montage.


b) Wir haften nicht für handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Farbe, Ausmaß,
ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung bzw. Verwendung der Sache, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder durch Dritte, fehlerhafte
Teilmontage durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, Nichtbeachtung unserer Montage- oder Betriebsvorschriften, ungeeignete
Betriebsmittel, insbesondere Schmiermittel, unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte.


c) Der Besteller hat den Vertragsgegenstand nach Lieferung oder nach Montage
unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei
Wochen schriftlich zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Lieferungen sind, auch wenn sie
Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen; gegebenenfalls hat er einen
Vorbehalt zu erklären.


d) Der Besteller gibt Gelegenheit, seine Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die
Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die
Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen. Stellt sich die Mängelrüge als begründet
heraus, übernehmen wir auch die Kosten für die Überprüfung.


e) Dasselbe gilt, wenn der Besteller den Vertragsgegenstand an einen Dritten
weiterveräußert hat.


f) Bei einem Mangel sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl den Mangel durch Reparatur
oder Beschaffung einer gleichwertigen Sache nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung
fehl, ist sie für uns unzumutbar oder wird sie von uns unberechtigt verweigert, kann der
Besteller den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten.


g) Die Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit.


h) Hat der Besteller die Sache an einen anderen als den Bestimmungsort verbracht, oder
an Dritte weiterveräußert, hat er die Kosten zu übernehmen, die uns dadurch entstehen,
dass wir an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort nachbessern bzw. die
Mängel beseitigen müssen.


i) Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. ein Jahr
nach Abnahme der Montage. Dies gilt nicht, wenn der Mangel von uns vorsätzlich
verursacht wurde oder wenn ein uns bei Übergabe oder Abnahme bekannter Mangel
gegenüber dem Besteller arglistig verschwiegen wurde.


6. Haftung

a) Für Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit, die von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften
wir unbeschränkt.


b) Unsere Haftung für sonstige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist bei
fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Bei
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich der Schadensersatz
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vermögensschäden werden nicht
ersetzt. Für Folgeschäden durch technische Defekte bei Melkrobotern, Melkständen und
Milchtanks usw. wird keine Haftung übernommen. Es wird lediglich der technische Defekt
behoben.
Haftung und Verjährung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Ab Lieferung der Teile zum Kunden, von uns oder direkt vom Vorlieferant, ist der Kunde für
die sichere Aufbewahrung verantwortlich, das heißt er muss für eine Versicherungen
sorgen, die Diebstahl,,Feuer,,,Vandalismus usw. abdeckt. Wir haften nicht für solche
Schäden.


7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung
einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung herein gegebener Schecks.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
Saldoforderung.


b) Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehender Gegenstände im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle
Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Höhe der zu unseren
Gunsten bestehenden Forderung ab. Soweit uns Miteigentum an der veräußerten Ware
zusteht, tritt der Besteller die Gegenforderung entsprechend unserer Miteigentumsquote in
Höhe der uns zustehenden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.


c) Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung,
insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen.


d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können
wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen. Wir sind berechtigt,
die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Besteller
unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen, sofern sich die Ware dort befindet.
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung zur
Weiterveräußerung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


e) Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die an uns
gemäß obigen Geschäftsbedingungen abgetretenen Forderungen zu übersenden. Er hat
hierbei die Anschrift des Abnehmers sowie die Forderungshöhe und den Forderungsgrund
anzugeben. Im übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem
Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Soweit der Wert der Eigentumsvorbehaltsware sowie etwa abgetretener Forderungen
unsere Forderung übersteigt, gilt folgendes: Der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware
entspricht dem Kaufpreis abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und -kosten.
Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen auf
Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insofern freizugeben, als daß der
Sicherungswert unsere Forderung übersteigt.


8. Montagearbeiten

a) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montage, soweit vereinbart, unmittelbar nach
Anlieferung der Ware beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die
Kosten für etwaige Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, übernimmt der
Besteller.


b) Der Besteller wird insbesondere auf seine Kosten ausführen bzw. bereithalten:
– alle Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektro- und sonstige
branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe
– Betriebskraft (Strom) und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung
– Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
– einen verschließbaren Lagerraum für die Werkzeuge und Materialien auf der
Montagestelle, sofern die Montage mehr als einen Tag andauert
– weitere, vom Besteller vorzunehmende Arbeiten und Vorbereitungen gemäß
Vereinbarung.


c) Der Besteller hat an der Montagestelle alles zu unternehmen, um Personen und Sachen
vor Schaden zu bewahren. Insbesondere hat er dem Montagepersonal die zu beachtenden
Umstände und Sicherheitsvorschriften bekannt zu geben.


d) Die Beschädigung oder Entwendung der Ware oder unserer Werkzeuge durch Dritte
geht zu Lasten des Bestellers, sofern nicht durch uns zu vertreten.


e) In der Regel wird gemeinsam mit dem Besteller oder dessen Beauftragten über die
Inbetriebnahme und Übergabe einer Anlage ein Abnahmeprotokoll angefertigt,dies kann
auch in mündlicher Form geschehen. Nimmt der Besteller die Anlage ohne unsere
Einwilligung in Betrieb, gilt sie als nicht abgenommen.


9. Garantie auf Produkte / Teile

Für Neuteile gelten die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages geltenden, jeweiligen Garantiebedingungen des  Herstellers. Für gebrauchte Teile gilt keine Garantie. Gesonderte Garantievereinbarungen bleiben vorbehalten.


10. Gerichtsstand u. a.

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

b) Gerichtsstand ist Wipperfürth.

11. Streitschlichtung 

Wir sind nicht bereit und nach VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (“OS-Plattform”) zur Verfügung unter https://www.ec.europa.eu/consumers/odr